Ordnungen

 

Hafenordnung des SKJ Juist e.V.

I. Steganlage

1. Hafennutzung SKJ

Zu Beginn jeder Wassersportsaison wird im Yachthafen ein Stegbenutzerplan veröffentlicht. Dieser Plan ist verbindlich.

2. Süßwasserzapfstellen
Die Süßwasserzapfstelle ist in der Zeit vom 15.03.-15.11. des Jahre in Betrieb.
Das auf der Steganlage bereitgestellte Süßwasser dient primär der Trinkwasserversorgung. Bootswäschen sind daher auf ein Minimalmaß zu reduzieren und mit möglichst geringem Wasserverbrauch durchzuführen. Die Süßwasserzapfstellen sind nach Benutzung ordnungsgemäß zu verschließen. Die Schlauchleitungen sind ordentlich an ihren Platz zurückzubringen.

3. Landstromanschluss
Landstromanschluß auf der Steganlage wird in der Zeit vom 15.03.-15.11 des Jahres gewährleistet. Für Elektro-Landanschlüsse sind ausschließlich Leitungen und Steckverbindungen nach VDE-Norm zulässig. Die Leitungen sind auf dem Steg so zu verlegen, dass kein zusätzliches Unfallrisiko entsteht. Dauerlieger benutzen den Strom zur Ausübung kleinerer Reparaturen und zur Batterieladung, die dem Hafenmeister anzuzeigen sind, kostenlos. Regelmäßige Stromentnahme wird mit einer Saison-Pauschale verrechnet. Die Höhe wird von der Hafeneinliegerversammlung festgelegt. Gastlieger entrichten für die Bereitstellung des elektrischen Stromes eine pauschale Tagesgebühr.

4. Arbeiten am Boot
Alle Arbeiten am Boot, die eine Verunreinigung des Wassers oder des Steges z.B. durch Farben oder Öle zur Folge haben könnten, sind untersagt.
Flex- und Schweißarbeiten sind verboten.

5. Tages- und Nachruhe
Die Ruhezeiten sind wie folgt einzuhalten: 22.00 – 08.00 Uhr Nachtruhe, 13.00 – 15.00 Uhr Mittagsruhe! Die Lautstärke von Audiogeräten ist so weit zu reduzieren, dass andere Bootseigner und Gäste nicht belästigt werden.
Jeder Bootsführer hat die Takelage gegen unnötige Geräuschentwicklung abzusichern. Das Befahren der Steganlage mit Fahrrädern, Rollschuhe o.ä. sowie die Benutzung von Beibooten mit Außenbordmotoren „zum reinen Vergnügen“ innerhalb der Steganlage sowie das Baden im Sportboothafen ist untersagt.

6. An- und Ablegen
Beim An- und Ablegen ist jeder Bootsführer verpflichtet, die erforderlichen Manöver mit der notwendigen, seemännischen Sorgfalt durchzuführen, so dass jegliche Gefährdung anderer Personen und Boote ausgeschlossen ist.

7. Hafenmanöver
Das An- und Ablegen unter Segel ist untersagt.

8. Festmachen
Die Boote sind seemännisch korrekt zu vertäuen. Es ist darauf zu achten, dass keine Teile des Bootes über den Hauptsteg hinausragen, um eine freie Passage auf den Stegen zu gewährleisten.
Die Deponie von Bootszubehör auf der Steganlage ist verboten. Die Boote sind am Liegeplatz so zu vertäuen dass eine Behinderung / Nichtbelegung des Nebenliegeplatzes ausgeschlossen ist. Bei Nichtbeachtung zahlt der Verursacher die Liegegebühren für die Zeit der Behinderung dieses Liegeplatzes.

9. Geschwindigkeit
Innerhalb der Hafenanlage ist so zu fahren, dass unnötiger Schwell vermieden wird.

10. Vorfahrt
Einlaufende Boote haben Wegerecht gegenüber auslaufenden Booten.

11. Schäden
Schäden an anderen Booten bzw. an der Steganlage sind während der Dienstzeit des Hafenwarts diesem vom Verursacher unverzüglich anzuzeigen (ggf. in schriftlicher Form). Nicht gemeldete Schäden können zur Ausweisung aus dem Hafen führen.

12. Liegeplatzfreimeldung
Wird der Liegeplatz für länger als zwei Tiden verlassen, hat sich der Bootsführer beim Hafenwart mündlich oder schriftlich abzumelden und den Liegeplatz entsprechend zu kennzeichnen. Der frei gewordene Liegeplatz wird für die Dauer der Abwesenheit dem SKJ zur Vermietung an Gastlieger zur Verfügung gestellt. Bootseigner, die vor der angegebenen Zeit zurückkommen, haben keinen Anspruch auf die sofortige Nutzung ihres Liegeplatzes. Die Räumung ihres Platzes kann nur in Absprache mit dem Hafenwart erfolgen.

13. Gastlieger
Gastliegeplätze können nur vom Hafenwart zur Verfügung gestellt werden.
Gastlieger melden sich direkt nach der Ankunft beim Hafenwart an und nehmen die ihnen zugewiesenen Liegeplätze ein. Gastlieger, die ihr Boot für längere Zeit verlassen, räumen dem Hafenwart das Recht ein, ihr Boot auf einen anderen Platz zu verholen, wenn der Liegeplatzinhaber in dieser Zeit zurückerwartet wird.

14. Kran
Die Benutzung des Slip bzw. des Krans ist mit dem Hafenwart rechtzeitig abzusprechen und von diesem zu koordinieren.

15. Hunde
Hunde sind auf der Steganlage an der Leine zu führen.

II. Parkplatz etc.

1. Müllcontainer

Der freie Zugang zu allen Müllcontainern ist sicherzustellen. Der Müll ist sortiert in die entsprechenden Boxen zu entsorgen.

2. Zweiräder
Fahrräder werden in den vorhandenen Fahrradständern abgestellt, Handkarren auf der dafür vorhanden Parkfläche. Das Abstellen der Zweiräder auf dem Freiplatz vor dem Hafencontainer und dem Zugang der Steganlage ist auf jedem Fall untersagt.

III. Allgemeines

1. Weisungsrecht

Der Hafenwart und der Vorstand des SKJ haben im Rahmen dieser Hafenordnung absolutes Weisungsrecht gegenüber allen Eignern und Gästen.

2. Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten im Rahmen dieser Hafenordnung und gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Hafenwartes steht jedem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Beschwerden sind schriftlich an den Vorstand des SKJ zu richten. Dieser hat innerhalb eines Monats über die Beschwerde zu entscheiden.

3. Arbeitsdienst
Jeder Stegmieter hat am Arbeitsdienst teilzunehmen. Pflichtstunden pro Hafenplatz zurzeit 5 Stunden. Organisation und Durchführung der Arbeiten obliegt der Hafenkommission, die von der
Hafeneinliegerversammlung gewählt wird. Die Benachrichtigung der Teilnehmer des Arbeitsdienstes erfolgt im Regelfall eine Woche vor Arbeitstermin. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst ist ein vom Gesamtvorstand festzulegender Entschädigungsbeitrag zu zahlen.

4. Ergänzung
Die Niedersächsische Hafenordnung (NHO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Nutzungsvertrag zwischen dem SKJ und der Inselgemeinde Juist sind Bestandteil der Hafenordnung des SKJ.

Juist im Januar 2011

Liegeplatzordnung

Liegeplatzordnung des Segel-Klub Juist e.V. beschlossen am 08.September 2007

1. Der SKJ stellt seinen Mitgliedern und Gästen für deren Boote, die ausschließlich privat und nicht gewerblich genutzt werden dürfen, Liegeplätze in der Steganlage zur Verfügung.

2. Liegeplatztypen und Gebühren:
Die Liegeplatztypen und die für Liegeplätze zu entrichtenden Gebühren sind in der durch die Hauptversammlung beschlossenen Gebührenordnung festgelegt.

3. Ein Liegerecht kann nur von einer einzigen natürlichen Person in Anspruch genommen werden. Ausnahmen Eignergemeinschaften. Der Liegerechtsinhaber muss ordentliches Mitglied im SKJ sein, gleiches gilt für Eignergemeinschaften. Hierzu ist der Abschluss eines Vertrages zwischen dem SKJ und dem Nutzer zwingend erforderlich. In diesem Vertrag sind alle Modalitäten abschließend geregelt. Die Bestimmungen bestehender Verträge gelten für diese weiter. Insbesondere sind bei Rückgabe des Liegerechtes die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mieten Grundlage für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages.

4. Der Inhaber eines Liegerechtes kann dieses nicht auf eine andere Person übertragen.

5. Können die Eigentumsverhältnisse am eingebrachten Boot vom Inhaber des Liegerechtes nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird das Liegerecht entzogen.

6. Wenn der Liegerechtsinhaber seinen Liegeplatz nicht mehr benötigt bzw. ihn an den SKJ zurückgibt, (siehe § 6 Nutzungsvertrag) räumt der SKJ einem Familienmitglied, welches den 1. Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebens-beziehungen auf Juist hat ein Vorkaufsrecht auf das Liegerecht ein. Wird kein Familienmitglied genannt, vergibt der SKJ das Vorkaufsrecht an einen anderen Bewerber der seinen 1.Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen auf Juist hat. Der neue Liegerechtsinhaber muss ordentliches Mitglied des SKJ werden. Wenn er Inhaber eines Liegeplatzes ist, hat er kein Recht einen zweiten Liegeplatz zu erwerben.

7. Es dürfen nur Boote in die Anlage gebracht werden, für die eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Diese muss sowohl Personen- und Sachschäden abdecken. Die Police ist vorzulegen (siehe Punkt 13).

8. Kein Liegerechtsinhaber hat Anrecht auf einen bestimmten Liegeplatz innerhalb der Steganlage, sondern ausschließlich auf einen Platz in der gemieteten Größe.

9. Anträge auf Vergabe von Liegerechten werden nach Verfügbarkeit und in der Reihenfolge des Eingangs beschieden. Ein Anrecht auf Gewährung eines Liegerechtes besteht allein aufgrund von Bootsbesitz nicht.

10. Der Plan für die Belegung der Liegeplätze wird von der Hafenkommission vor Beginn der Saison erstellt und ist verbindlich.

11. Alle Liegerechtsinhaber, die nicht bis zum 15. März d. lfd. Jahres schriftlich erklärt haben, dass sie ihren Platz nicht nutzen wollen, werden bei der Vergabe der Plätze berücksichtigt und mit den Gebühren laut Gebührenordnung belastet. Bei verspäteter Abmeldung erfolgt die Rückerstattung zum Ende der Saison unter Einbehaltung einer Verwaltungsgebühr.

12. Freie Liegeplätze und solche, die von Mitgliedern mit einem Liegerecht nicht genutzt werden, werden als Saisonliegeplätze oder für Tageslieger vom SKJ zur Verfügung gestellt.

13. Jeder Liegerechtsinhaber, der sein Boot in die Steganlage verbringt, ist verpflichtet, in jeder Saison beim erstmaligen Anlaufen des Hafens, seine Ankunft dem Hafenwart mitzuteilen. Änderungen der Bootsgröße, des Bootsnamens oder der Versicherung sind bei dieser Anmeldung schriftlich auf einem Formblatt (erhältlich beim Hafenwart) anzugeben.

14. Die Liegezeiten eines lfd. Jahres im Sportboothafen sind an behördliche Vorschriften gebunden.

15. Änderungen dieser Liegeplatzordnung können nur auf einer Einliegerversammlung, die einmal im Jahr einberufen wird, mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Liegerechtsinhaber beschlossen werden.

Sonderregelungen zur Liegeplatzordnung des SKJ:

1. Liegerechtsinhaber ab dem 65. Lebensjahr können Ihren 10jährigen Vertrag über Ihren Liegeplatz jährlich kündigen.

2. Liegerechtsinhaber die bei Vertragsabschluss bis 31.12.2007 mindestens 1500 Punkte haben, sind von der Zahlung der Liegeplatznebenkosten befreit.

3. Liegerechtsinhaber mit einem 10jährigen Vertrag haben Anspruch auf die reduzierten Hallen- bzw. Außenlagerkosten.

4. Liegerechtsinhaber mit jährlichem Vertrag können diesen innerhalb von 3 Jahren in einen 10jährigen Vertrag umwandeln. Kosten siehe Tabelle Mietpreise für Liegeplätze. Wird der jährliche Vertrag nicht nach 3 Jahren in einen 10jährigen umgewandelt muss der Liegerechtsinhaber, für die weiteren Jahre die Kosten eines Saisonliegers tragen.

5. Mitglieder, die auf der Bewerberliste für einen Liegeplatz im Juister Sportboothafen eingetragen sind, werden nach Antragsdatum berücksichtigt. Hat ein Bewerber seinen 1. Wohnsitz und den Mittelpunkt behandeln.

6. Diese Sonderregelungen gelten nur bei Abschluss eines 10jährigen Vertrages.
Änderungen dieser Liegeplatzordnung können nur auf einer Einliegerversammlung, die einmal im Jahr einberufen wird, mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Liegerechtsinhaber beschlossen werden.

Die Veränderung der Sonderregelung zur Liegeplatzordnung ist von der 1. Stegmieterversammlung am 15.12.2007 genehmigt worden.